Die Parteien streiten um den für die Klägerin maßgeblichen Vergütungsgruppenplan.
Die Beklagte ist eine gemeinnützige GmbH, die zu den von B7xxxxxxxxxxxxxxxx A1xxxxxxx B8xxxx, S3xxxxx und N2xxxxxx gehört. Diese sind Stiftungen privaten Rechts, die sich zu einem Anstaltsbund zusammengeschlossen haben und dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von W3xxxxxxx angehören. Bei der Beklagten ist eine eigene Mitarbeitervertretung gebildet.
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