LAG Hamm - Urteil vom 18.03.2004
16 Sa 1649/03
Normen:
ARRG § 3 Abs. 1 ; ARRG § 3 Abs. 2 ; MVG § 42c ; TVG § 2 ; TVG § 4 Abs. 1 ; BGB § 133 ; BGB § 157 ; BGB § 317 Abs. 1 ; BGB § 319 Abs. 1 Satz 1 ; MTArb-KF § 29 ; MTArb-KF § 29 a ;
Fundstellen:
LAGReport 2005, 63
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 26.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 CA 3360/02

Unzulässige Eingruppierung in Vergütungsgruppenplan bei arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf Dienstrecht für kirchliche Arbeiter

LAG Hamm, Urteil vom 18.03.2004 - Aktenzeichen 16 Sa 1649/03

DRsp Nr. 2004/14644

Unzulässige Eingruppierung in Vergütungsgruppenplan bei arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf Dienstrecht für kirchliche Arbeiter

»Ist im Arbeitsvertrag eines kirchlichen Mitarbeiters auf das Dienstrecht für kirchliche Arbeiter (MTL/KF) Bezug genommen worden, so ist hiervon eine von der zuständigen Arbeitsrechtlichen Kommission beschlossene Überleitung in ein Angestelltenverhältnis mit der Folge einer Eingruppierung in den sogenannten BA-Vergütungsgruppenplan zum BAT-KF nicht gedeckt«

Normenkette:

ARRG § 3 Abs. 1 ; ARRG § 3 Abs. 2 ; MVG § 42c ; TVG § 2 ; TVG § 4 Abs. 1 ; BGB § 133 ; BGB § 157 ; BGB § 317 Abs. 1 ; BGB § 319 Abs. 1 Satz 1 ; MTArb-KF § 29 ; MTArb-KF § 29 a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den für die Klägerin maßgeblichen Vergütungsgruppenplan.

Die Beklagte ist eine gemeinnützige GmbH, die zu den von B7xxxxxxxxxxxxxxxx A1xxxxxxx B8xxxx, S3xxxxx und N2xxxxxx gehört. Diese sind Stiftungen privaten Rechts, die sich zu einem Anstaltsbund zusammengeschlossen haben und dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von W3xxxxxxx angehören. Bei der Beklagten ist eine eigene Mitarbeitervertretung gebildet.