LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 09.12.2015
3 TaBV 39/15
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 524 Abs. 2 S. 2; ArbGG § 87 Abs. 2 S. 1; ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 21.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 18 a/14

Unzulässige Feststellungsanträge der Arbeitgeberin bei Erledigung der vom Betriebsrat eingeleiteten Arbeitszeiterfassung durch Dienstleister infolge Zeitablaufs und fehlendem Zukunftsbezug der AntragstellungVerspätete zweitinstanzliche Antragserweiterung der voll obsiegenden Arbeitgeberin

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.12.2015 - Aktenzeichen 3 TaBV 39/15

DRsp Nr. 2016/3984

Unzulässige Feststellungsanträge der Arbeitgeberin bei Erledigung der vom Betriebsrat eingeleiteten Arbeitszeiterfassung durch Dienstleister infolge Zeitablaufs und fehlendem Zukunftsbezug der Antragstellung Verspätete zweitinstanzliche Antragserweiterung der voll obsiegenden Arbeitgeberin

1. Auch eine in erster Instanz voll obsiegende Antragstellerin kann gemäß § 87 Abs. 2 Satz 1, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG und § 533 ZPO noch in zweiter Instanz eine Antragserweiterung vornehmen; möglich ist dies aber nur durch eine Anschlussbeschwerde. 2. Eine Anschließung der Arbeitgeberin an das Rechtsmittel des Betriebsrats ist nicht wirksam erfolgt, wenn die Anschließung an die Beschwerde eines Beteiligten gemäß § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO und § 87 Abs. 2 Satz 1, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG nicht bis zum Ablauf der den übrigen Beteiligten gesetzten Frist zur Beschwerdeerwiderung erfolgt.