LAG München - Urteil vom 29.09.2017
7 Sa 444/16
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 24.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 444/16
ArbG München, vom 20.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Ca 7847/15

Unzulässige Feststellungsklage zur Kürzung einer Witwenrente bei unschwerer Berechnung der Ansprüche

LAG München, Urteil vom 29.09.2017 - Aktenzeichen 7 Sa 444/16

DRsp Nr. 2018/1235

Unzulässige Feststellungsklage zur Kürzung einer Witwenrente bei unschwerer Berechnung der Ansprüche

1. Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO können nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht aber bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken sondern kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken. 2. In der Regel hat eine Leistungsklage Vorrang vor einer Feststellungsklage.