LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.05.2005
10 Sa 937/04
Normen:
ZPO § 265 Abs. 1 ; BGB § 611 ; KSchG § 1 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 26.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 300/04

Unzulässige Feststellungsklage zur Wiedereinstellung bei Interessenausgleich

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.05.2005 - Aktenzeichen 10 Sa 937/04

DRsp Nr. 2005/18835

Unzulässige Feststellungsklage zur Wiedereinstellung bei Interessenausgleich

1. Die (isolierte) Frage, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, die Arbeitnehmerin wieder einzustellen, kann nicht Gegenstand einer zulässigen Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO sein; zulässig ist nur der Antrag auf Feststellung, ob die Arbeitgeberin wegen der Nichteinstellung der Arbeitnehmerin verpflichtet ist, dieser den daraus resultierenden Schaden zu ersetzen.2. Bei der Klage auf Feststellung eines in der Vergangenheit liegenden Rechtsverhältnisses bedarf es eines besonderen, von der klagenden Partei darzulegenden Feststellungsinteresses, welches nur gegeben ist, wenn sich gerade aus dieser Feststellung Folgen für Gegenwart oder Zukunft ergeben.

Normenkette:

ZPO § 265 Abs. 1 ; BGB § 611 ; KSchG § 1 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Wiedereinstellungsanspruch der Klägerin.

Die 39 Jahre alte Klägerin war bei der Beklagten vom 10.10.1994 bis zum 25.08.2003 als Montiererin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung vom 25.02.2003 gegen Zahlung einer Sozialplanabfindung in Höhe von 15.107,64 EUR.

Am 17.09.2002 vereinbarte die Beklagte mit ihrem Betriebsrat einen Interessenausgleich, der u. a. folgende Bestimmung enthält: