Die Parteien streiten über einen Wiedereinstellungsanspruch der Klägerin.
Die 39 Jahre alte Klägerin war bei der Beklagten vom 10.10.1994 bis zum 25.08.2003 als Montiererin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung vom 25.02.2003 gegen Zahlung einer Sozialplanabfindung in Höhe von 15.107,64 EUR.
Am 17.09.2002 vereinbarte die Beklagte mit ihrem Betriebsrat einen Interessenausgleich, der u. a. folgende Bestimmung enthält:
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