LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 06.07.2023
4 Sa 39 öD/23
Normen:
ZPO § 533; ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 25.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1443 öD/22

Unzulässige Klageänderung in der BerufungsinstanzEntgeltfortzahlung nach Corona-Infektion und deshalb verhängter behördlicher QuarantäneKausalität zwischen Erkrankung und Arbeitsverhinderung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.07.2023 - Aktenzeichen 4 Sa 39 öD/23

DRsp Nr. 2023/13816

Unzulässige Klageänderung in der Berufungsinstanz Entgeltfortzahlung nach Corona-Infektion und deshalb verhängter behördlicher Quarantäne Kausalität zwischen Erkrankung und Arbeitsverhinderung

1. Eine Klageänderung in der Berufungsinstanz ist unzulässig, wenn diese weder sachdienlich ist noch die beklagte Prozesspartei ihr ausdrücklich zugestimmt hat. 2. Ist der Arbeitnehmer - wenn auch symptomlos - mit dem Coronavirus infiziert, ist er erkrankt. Verhängt die zuständige Behörde wegen dieser Erkrankung eine Quarantäne mit der Folge, dass es dem Arbeitnehmer gemäß § 275 Abs. 3 BGB rechtlich unmöglich war, seine Arbeitsleistung zu erbringen, besteht dennoch ein Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG. 3. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Arbeitsunfähigkeit infolge der Krankheit (Infektion mit dem Corona-Virus) ursächlich mit der angeordneten Quarantäne eintritt. Denn der Arbeitnehmer kann aufgrund der Erkrankung nicht mehr arbeiten, weil er sich in Quarantäne begeben muss. Die Krankheit führt also dazu, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung rechtlich unmöglich ist (§ 275 Abs. 1 BGB).

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck - 6 Ca 1443 öD/22 - vom 25.01.2023 teilweise abgeändert.

2. 3.