LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 26.10.2011
3 Sa 149/11
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 05.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 77/11

Unzulässige Klageanträge zur Verschaffung von Versorgungsleistungen

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.10.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 149/11

DRsp Nr. 2012/2523

Unzulässige Klageanträge zur Verschaffung von Versorgungsleistungen

1. Im Fall einer nicht bestrittenen Leistungsverpflichtung fehlt es für eine gleichwohl erhobene Feststellungsklage an dem notwendigen Feststellungsinteresse. 2. Für eine gegenwärtige auf Vornahme einer Handlung gerichtete Leistungsklage fehlt es an der hinreichenden Bestimmtheit, wenn der begehrte Handlungsinhalt nicht hinreichend konkretisiert wird.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird die Klage in Abänderung der Entscheidung des Arbeitsgerichts Rostock vom 05.05.2011 abgewiesen.

2. Die klagende Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand:

Im Berufungsrechtszug streiten die Parteien noch um den meldepflichtigen Umfang der durch die Beklagte zu erbringenden Versorgungsleistungen.

Die klagende Partei war bei dem Universitätsklinikum R. (erstinstanzlich Beklagte zu 2.), welche für sie in die bei der VBL organisierte zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung Beträge einzahlte, beschäftigt.

Mit Wirkung zum 01.12.2007 ging das Arbeitsverhältnis auf die Beklagte über.