BVerfG - Beschluß vom 20.05.1998
1 BvL 34/94
Normen:
AFG § 85 Abs. 5 ; BVerfGG § 80 Abs. 2 Satz 1 ; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 100 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZS 1998, 426
SGb 1999, 79
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 12.12.1994 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 Ar 255/94
SG Hildesheim, vom 12.12.1994 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 Ar 277/94

Unzulässige Richtervorlage mangels fehlender vorangegangener Auslegung des einfachen Rechts

BVerfG, Beschluß vom 20.05.1998 - Aktenzeichen 1 BvL 34/94 - Aktenzeichen 1 BvL 35/94

DRsp Nr. 2004/15348

Unzulässige Richtervorlage mangels fehlender vorangegangener Auslegung des einfachen Rechts

Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, von denen eine mit der Verfassung vereinbar ist, ist diese geboten. Für eine Vorlage bleibt in diesen Fällen mangels Entscheidungserheblichkeit kein Raum. Eine bestimmte Auslegungsmethode oder gar eine reine Wortinterpretation ist dabei verfassungsrechtlich nicht vorgeschrieben. Eine teleologische Reduktion von Vorschriften entgegen dem Wortlaut gehört ebenfalls zu den anerkannten und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegungsgrundsätzen.

Normenkette:

AFG § 85 Abs. 5 ; BVerfGG § 80 Abs. 2 Satz 1 ; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 100 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Vorlage betrifft die Frage, ob vom Anspruch auf Schlechtwettergeld die jeweils erste Stunde an einem Ausfalltag durch § 85 Abs. 5 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) in der Fassung des Art. 1 Nr. 32 des Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms (1. SKWPG) vom 21. Dezember 1993 (BGBl I S. 2353) mit Wirkung vom 1. Januar 1994 ausgenommen werden konnte.