BSG - Beschluß vom 27.10.2004
B 2 U 23/04 R
Normen:
SGG § 161 Abs. 1 S. 3 ;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 31.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 169/02

Unzulässige Sprungrevision im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 27.10.2004 - Aktenzeichen B 2 U 23/04 R

DRsp Nr. 2005/1063

Unzulässige Sprungrevision im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Für die erforderliche Zustimmung des Rechtsmittelgegners reicht ein Hinweis in der Revisionsschrift, dass die Parteien übereinstimmend die Zulassung der Sprungrevision beantragt haben, nicht aus. Zur Wahrung der Formerfordernisse des § 161 Abs. 1 S. 3 SGG reicht es ebenso wenig aus, wenn der Revisionsschrift eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des erstinstanzlichen Urteils beigefügt wird, auch wenn in dem Urteil ausgeführt ist, der Revisionsgegner habe der Sprungrevision zugestimmt. 2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts beinhaltet ein vor Erlass des Urteils gestellter Zulassungsantrag nicht gleichzeitig die Zustimmung zur späteren Einlegung der Sprungrevision durch den Rechtsmittelgegner. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 161 Abs. 1 S. 3 ;

Gründe:

Die Revision ist unzulässig. Sie erfüllt nicht die formellen Anforderungen, die das Gesetz an eine Sprungrevision stellt.