LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 13.11.2003
11 Ta 1297/03
Normen:
ZPO § 318 ; ZPO § 319 Abs. 1 ; ZPO § 320 ; ZPO § 321 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 05.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3465/02

Unzulässige Urteilsberichtigung durch Nachschieben zusätzlicher Begründung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.11.2003 - Aktenzeichen 11 Ta 1297/03

DRsp Nr. 2004/7036

Unzulässige Urteilsberichtigung durch Nachschieben zusätzlicher Begründung

Eine Unrichtigkeit des Urteils liegt nur dann vor, wenn die Erklärung des richterlichen Willens hinsichtlich der Entscheidung von der bei der Urteilsfällung vorhandenen Willensbildung abweicht, nicht aber bei falscher oder unterlassener Subsumtionstätigkeit.

Normenkette:

ZPO § 318 ; ZPO § 319 Abs. 1 ; ZPO § 320 ; ZPO § 321 ;

Gründe:

I.

Das Arbeitsgericht hat nach Erlass und Zustellung der Entscheidung mit Gründen im Rahmen eines Berichtigungsantrages, der ein Datum im Tenor des Urteils betroffen hat, zusätzlich von Amts wegen einen Absatz auf Seite 5 der Entscheidungsgründe eingefügt.

Nach Zustellung des Beschlusses am 19.09.2003 ist seitens der Beklagtenvertreter sofortige Beschwerde eingelegt worden, die im Wesentlichen damit begründet wurde, dass Anlass zur Berichtigung des Urteils nach § 319 ZPO nicht gegeben sei. Eine Auslassung in den Gründen seitens des Gerichtes sei keine offenbare Unrichtigkeit.

Der Beschwerdeführer hat beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 05.09.2003, Az.: 4 Ca 3465/02, insoweit aufzuheben, als ein weiterer Absatz in die Entscheidungsgründe eingefügt wird.

Der Klägervertreter hat sich den Ausführungen in dem Antrag des Beklagtenvertreters angeschlossen.