I.
Das Arbeitsgericht hat nach Erlass und Zustellung der Entscheidung mit Gründen im Rahmen eines Berichtigungsantrages, der ein Datum im Tenor des Urteils betroffen hat, zusätzlich von Amts wegen einen Absatz auf Seite 5 der Entscheidungsgründe eingefügt.
Nach Zustellung des Beschlusses am 19.09.2003 ist seitens der Beklagtenvertreter sofortige Beschwerde eingelegt worden, die im Wesentlichen damit begründet wurde, dass Anlass zur Berichtigung des Urteils nach § 319 ZPO nicht gegeben sei. Eine Auslassung in den Gründen seitens des Gerichtes sei keine offenbare Unrichtigkeit.
Der Beschwerdeführer hat beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 05.09.2003, Az.:
Der Klägervertreter hat sich den Ausführungen in dem Antrag des Beklagtenvertreters angeschlossen.
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