LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 14.10.2004
3 AR 21/04
Normen:
ZPO § 29 § 36 Abs. 1 Nr. 3 § 37 Abs. 1 ; BGB § 269 ;
Fundstellen:
LAGReport 2005, 192
MDR 2005, 640
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 12.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 487/04

Unzulässige Vorlage zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit bei Betriebsrentenanspruch

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.10.2004 - Aktenzeichen 3 AR 21/04

DRsp Nr. 2004/19027

Unzulässige Vorlage zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit bei Betriebsrentenanspruch

1. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann nicht auf Vorlage eines angerufenen Gerichts ergehen, sondern setzt einen Antrag des Klägers voraus.2. Erfüllungsort im Sinne des § 29 ZPO für Ansprüche auf Betriebsrenten ist der Sitz des Betriebes, in welchem die den Betriebsrentenanspruch begründende arbeitsvertragliche Tätigkeit verrichtet wurde.

Normenkette:

ZPO § 29 § 36 Abs. 1 Nr. 3 § 37 Abs. 1 ; BGB § 269 ;

Gründe:

I.

Der Antrag des vorlegenden Arbeitsgerichts Mannheim hat die Bestimmung des örtlich für den vorliegenden Rechtsstreit zuständigen Arbeitsgerichts zum Ziel.

Gegenstand des Verfahrens ist eine Zahlungs- und eine Zwischenfeststellungsklage aus einer Ruhegeldzusage. Verklagt ist der frühere Arbeitgeber, an dessen Sitz der Kläger auch bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses seine Arbeitsleistungen erbracht hat, sowie der Träger der Ruhegeldleistung. Der allgemeine Gerichtsstand des Arbeitgebers liegt im Bezirk des vorlegenden Arbeitsgerichts, der des Trägers der Ruhegeldverpflichtung in Duisburg.

Da der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten zu 2 nicht im Bezirk des vorlegenden Arbeitsgerichts liegt, hat dieses von Amts wegen die Sache zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts hierher vorgelegt.