I.
Der Antrag des vorlegenden Arbeitsgerichts Mannheim hat die Bestimmung des örtlich für den vorliegenden Rechtsstreit zuständigen Arbeitsgerichts zum Ziel.
Gegenstand des Verfahrens ist eine Zahlungs- und eine Zwischenfeststellungsklage aus einer Ruhegeldzusage. Verklagt ist der frühere Arbeitgeber, an dessen Sitz der Kläger auch bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses seine Arbeitsleistungen erbracht hat, sowie der Träger der Ruhegeldleistung. Der allgemeine Gerichtsstand des Arbeitgebers liegt im Bezirk des vorlegenden Arbeitsgerichts, der des Trägers der Ruhegeldverpflichtung in Duisburg.
Da der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten zu 2 nicht im Bezirk des vorlegenden Arbeitsgerichts liegt, hat dieses von Amts wegen die Sache zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts hierher vorgelegt.
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