LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 05.12.2011
1 Ta 233/11
Normen:
RVG § 33 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 13.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 590/11

Unzulässige Wertbeschwerde bei fehlender Beschwer der beschwerdeführenden Partei

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.12.2011 - Aktenzeichen 1 Ta 233/11

DRsp Nr. 2012/873

Unzulässige Wertbeschwerde bei fehlender Beschwer der beschwerdeführenden Partei

Ungeschriebene Voraussetzung der Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG ist das Vorliegen einer Beschwer des Beschwerdeführers dergestalt, dass eine Abweichung zwischen der angegriffenen Entscheidung und der Begehr des Beschwerdeführers vorliegt. Die anwaltlich vertretene Partei ist durch eine zu niedrige Gegenstandswertsfestsetzung gem. § 33 Abs. 1 RVG nicht beschwert. Die auf Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes gerichtete Beschwerde der Partei ist daher als unzulässig zu verwerfen.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 13.10.2011 - 3 Ca 590/11 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 3;

Gründe:

I. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehrt die Prozessbevollmächtigte des Klägers in dessen Namen die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes.

Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht Trier Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung der Beklagten vom 15.04.2011 zum 30.09.2011 erhoben, sowie u. a. beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihn weiter zu beschäftigen.