VGH Bayern - Urteil vom 06.12.2018
13 A 18.2319, 13 A 18.2320, 13 A 18.2321, 13 A 18.2322
Normen:
FlurbG § 32; FlurbG § 51; FlurbG § 59;

Unzulässige Wiederaufnahme bei einem durch beidseitige Erledigungserklärung beendeten Verfahren

VGH Bayern, Urteil vom 06.12.2018 - Aktenzeichen 13 A 18.2319, 13 A 18.2320, 13 A 18.2321, 13 A 18.2322

DRsp Nr. 2019/4840

Unzulässige Wiederaufnahme bei einem durch beidseitige Erledigungserklärung beendeten Verfahren

Tenor

I.

Die Verwaltungsstreitverfahren 13 A 18.2319, 13 A 18.2320, 13 A 18.2321 und 13 A 18.2322 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II.

Die Klage wird abgewiesen. Es wird festgestellt, dass die Verwaltungsstreitverfahren 13 A 17.1709, 13 A 17.1710, 13 A 17.1711 und 13 A 18.1058 in der Hauptsache erledigt sind.

III.

Der Kläger hat jeweils die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 30,- Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

IV.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FlurbG § 32; FlurbG § 51; FlurbG § 59;

Tatbestand

Der Kläger ist Teilnehmer des mit Beschluss vom 3. Mai 1982 gemäß § 1, § 4, § 37 FlurbG angeordneten Flurbereinigungsverfahrens S. 3.