LAG München - Urteil vom 30.10.2003
3 Sa 232/03
Normen:
BetrAVG § 2 § 3 Abs. 1 § 12 § 18 Abs. 6 § 30d Abs. 3 Satz 3 ; BGB § 134 § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. ; ArbGG § 64 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 14.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Ca 4226/02

Unzulässiger Abzug eines fiktiven Rentenwerts aus Restübergangsgeld vom betrieblichen Altersruhegeld

LAG München, Urteil vom 30.10.2003 - Aktenzeichen 3 Sa 232/03

DRsp Nr. 2005/236

Unzulässiger Abzug eines fiktiven Rentenwerts aus Restübergangsgeld vom betrieblichen Altersruhegeld

»1. Der Abzug eines "fiktiven Rentenwerts aus Restübergangsgeld", das dem früheren Arbeitnehmer einer Rundfunkanstalt bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nach einer vor Inkrafttreten des BetrAVG geschaffenen Versorgungsordnung gezahlt wurde, vom Anspruch auf betriebliches Altersruhegeld, das aufgrund §§ 18, 30d BetrAVG gezahlt wird, ist gem. § 134 BGB i.V.m. § 30d Abs. 3 Satz 3 BetrAVG unzulässig.2. Die Zahlung des ungekürzten betrieblichen Altersruhegeldes trotz der zuvor erfolgten Zahlung des Übergangsgeldes stellt zwar eine zweckwidrige Doppelbegünstigung des betreffenden Arbeitnehmers dar. Dieser Widerspruch lässt sich jedoch nur bereicherungsrechtlich (§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB) auflösen.«

Normenkette:

BetrAVG § 2 § 3 Abs. 1 § 12 § 18 Abs. 6 § 30d Abs. 3 Satz 3 ; BGB § 134 § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. ; ArbGG § 64 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über die Frage, ob die Beklagte berechtigt ist, vom Versorgungsanspruch des Klägers einen fiktiven Rentenanspruch aus Restübergangsgeld abzuziehen.