LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 11.12.2013
3 Ta 204/13
Normen:
RVG § 8; RVG § 9; RVG § 32; RVG § 33 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 11.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1051 c/13

Unzulässiger Antrag auf Wertfestsetzung im laufenden Verfahren

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.12.2013 - Aktenzeichen 3 Ta 204/13

DRsp Nr. 2014/989

Unzulässiger Antrag auf Wertfestsetzung im laufenden Verfahren

1. Gemäß § 33 Abs. 2 RVG ist der Antrag auf Wertfestsetzung erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist; die Fälligkeit der Vergütung ergibt sich aus § 8 RVG. 2. Gemäß § 8 RVG wird die Rechtsanwaltsvergütung erst fällig, wenn der Auftrag erledigt ist oder die Angelegenheit beendet ist; ist der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, wird die Vergütung auch fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen ist, der Rechtszug beendet ist oder das Verfahren mehr als drei Monate geruht hat. 3. Für § 32 RVG ergibt sich nichts anderes; wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. 4. Die Voraussetzungen der §§ 33, 32, 8 RVG liegen nicht vor, wenn die Partei nach dem Gütetermin, in dem ein Auflagenbeschluss erging und die Anberaumung eines Kammertermins von Amts wegen nach Ablauf der gesetzten Fristen angekündigt wurde, die Festsetzung des Streitwertes beantragt.