LAG Niedersachsen - Urteil vom 06.11.2014
7 Sa 443/14
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; ZPO § 138; ZPO § 286; ZPO § 373;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 12.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 319/13

Unzulässiger Beweisantrag bei Tatsachenbehauptung ohne greifbare AnhaltspunkteUnwirksame außerordentliche Kündigung eines Kraftfahrers bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur Widerlegung eines Entschuldigungsgrundes

LAG Niedersachsen, Urteil vom 06.11.2014 - Aktenzeichen 7 Sa 443/14

DRsp Nr. 2015/1808

Unzulässiger Beweisantrag bei Tatsachenbehauptung ohne greifbare Anhaltspunkte Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Kraftfahrers bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur Widerlegung eines Entschuldigungsgrundes

Es stellt keinen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar, wenn eine Partei eine Tatsache unter Beweis stellt, die sie zwar nicht unmittelbar weiß und auch nicht wissen kann, aber aufgrund anderer, ihr bekannter Tatsachen vermuten darf (BAG vom 18.09.2008, 2 AZR 1039/06, Rn. 33). Eine Partei darf jedoch nicht ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhaltes Behauptungen ins Blaue hinein aufstellen, an deren Richtigkeit sie selbst nicht glaubt (BAG vom 10.09.2014, 10 AZR 958/13, Rn. 30).

1. Die Arbeitgeberin ist für das Vorliegen eines außerordentlichen Kündigungsgrundes in vollem Umfange darlegungs- und beweisbelastet und hat demnach auch einen vom Arbeitnehmer vorgetragenen Entschuldigungs- oder Rechtfertigungsgrund zu widerlegen.