LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 12.02.2014
2 Sa 135/13
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2014, 261
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 11.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 564/10

Unzulässiger Feststellungsantrag zur Anwendbarkeit bestimmter Tarifverträge bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vergleich

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12.02.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 135/13

DRsp Nr. 2014/8894

Unzulässiger Feststellungsantrag zur Anwendbarkeit bestimmter Tarifverträge bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vergleich

§ 256 Abs. 1 ZPO verlangt ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung. Ist das Arbeitsverhältnis aufgrund eines Vergleiches der Parteien beendet worden, besteht für die Feststellung, dass auf das Arbeitsverhältnis bestimmte Tarifverträge oder Arbeitszeiten gelten, regelmäßig kein Feststellungsinteresse (vgl. auch BAG vom 15.11.2011, 4 AZR 839/09).

»§ 256 Abs. 1 ZPO verlangt ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung. Ist das Arbeitsverhältnis aufgrund eines Vergleiches der Parteien beendet worden, besteht für die Feststellung, dass auf das Arbeitsverhältnis bestimmte Tarifverträge oder Arbeitszeiten gelten, regelmäßig kein Feststellungsinteresse (vgl. auch BAG vom 15.11.2011, 4 AZR 839/09).«

1. Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand:

Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf den Tatbestand des Urteils des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 02.03.2011 - 2 Sa 228/10 - und des Bundesarbeitsgerichts vom 12.12.2012 - 4 AZR 328/11 - Bezug genommen.