BAG - Urteil vom 24.11.2004
10 AZR 169/04
Normen:
ZPO § 254 § 253 ; ArbGG § 61 Abs. 2 ; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (vom 12. November 1986) § 27 Abs. 1 §§ 31 29 1 Abs. 2 Abschnitte V Nr. 16 VII Nr. 4 VI ;
Fundstellen:
AuR 2005, 165
BAGE 113, 21
BAGE 165, 21
BAGReport 2005, 159
BB 2005, 500
DB 2005, 1065
NZA 2005, 362
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 18.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 2747/98
ArbG Wiesbaden, vom 30.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 691/98

Unzulässiger Leistungsantrag bei Auskunftsklage

BAG, Urteil vom 24.11.2004 - Aktenzeichen 10 AZR 169/04

DRsp Nr. 2005/11601

Unzulässiger Leistungsantrag bei Auskunftsklage

»Wird eine Klage auf Erteilung von Auskünften verbunden mit einem Antrag gem. § 61 Abs. 2 ArbGG auf Entschädigung für den Fall der nicht fristgemäßen Erteilung der Auskunft, ist ein gleichzeitig für den Fall der fristgemäß erteilten Auskunft gestellter unbestimmter Antrag auf die Leistung, die sich aus der Auskunft ergibt, unzulässig.«

Normenkette:

ZPO § 254 § 253 ; ArbGG § 61 Abs. 2 ; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (vom 12. November 1986) § 27 Abs. 1 §§ 31 29 1 Abs. 2 Abschnitte V Nr. 16 VII Nr. 4 VI ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte für den Zeitraum von Januar bis November 1997 tarifvertraglich vorgesehene Auskünfte zu erteilen, im Falle nicht fristgerechter Auskunftserteilung eine in der Höhe streitige Entschädigung zu leisten, im Falle fristgerechter Auskunftserteilung die sich aus der Auskunft ergebenden Beiträge zu zahlen hat und hilfsweise Mindestbeiträge schuldet. Das Landesarbeitsgericht hat ein Teilurteil betreffend die Auskunft und Entschädigungszahlung erlassen.

Die Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (im Folgenden: ZVK). Sie ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.