LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.12.2018
8 Sa 37/18
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 04.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3709/16

Unzulässiger WiderklageantragAußerordentliche Kündigung aus wichtigem GrundTätlicher Angriff auf Arbeitskollegen als wichtiger GrundAusnahmen von der Bindung des Berufungsgerichts an Tatsachenfeststellungen der 1. InstanzErwiesene Tatsache nach der Überzeugung des Gerichts im Zivilprozess

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.12.2018 - Aktenzeichen 8 Sa 37/18

DRsp Nr. 2019/7174

Unzulässiger Widerklageantrag Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund Tätlicher Angriff auf Arbeitskollegen als wichtiger Grund Ausnahmen von der Bindung des Berufungsgerichts an Tatsachenfeststellungen der 1. Instanz Erwiesene Tatsache nach der Überzeugung des Gerichts im Zivilprozess

1. Ein Widerklageantrag, der lediglich das Spiegelbild des Klageantrages als dessen kontradiktorisches Gegenteil darstellt, ist unzulässig.2. Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung liegt vor, wenn ein gravierendes Fehlverhalten gegeben ist und dem Kündigungsberechtigten ein weiteres Festhalten am Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der (fiktiven) Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist.3. Tätlichkeiten unter Arbeitnehmern sind grundsätzlich geeignet, einen wichtigen Grund abzugeben.4. Grundsätzlich ist das Berufungsgericht an Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszuges gebunden. Ausnahmen gelten aber, wenn dem Eingangsgericht Fehler unterlaufen sind oder erhebliche Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit entscheidungserheblicher Feststellungen bestehen.5. Für die Überzeugung des Tatrichters ist es notwendig, aber auch ausreichend, dass er eine Gewissheit über die Wahrheit einer behaupteten Tatsache gewonnen hat, die Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.

Tenor

1. 2. 3. 4. 5. 6.