LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 23.12.2005
1 Ta 187/05
Normen:
ZPO § 883 § 888 ; HGB § 17 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 07.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2276 e/04

Unzulässiger Zwangsgeldbeschluss zur Herausgabe von Arbeitspapieren und Abrechnung des Arbeitsverhältnisses - Wegnahme der Arbeitspapiere durch Gerichtsvollzieher - vollstreckungsfähiger Inhalt der Abrechnungsverpflichtung - keine Zwangsgeldfestsetzung gegen Firma

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.12.2005 - Aktenzeichen 1 Ta 187/05

DRsp Nr. 2006/1900

Unzulässiger Zwangsgeldbeschluss zur Herausgabe von Arbeitspapieren und Abrechnung des Arbeitsverhältnisses - Wegnahme der Arbeitspapiere durch Gerichtsvollzieher - vollstreckungsfähiger Inhalt der Abrechnungsverpflichtung - keine Zwangsgeldfestsetzung gegen Firma

1. Bei dem Anspruch auf Herausgabe der Arbeitspapiere handelt es sich um eine vertretbare Handlung, deren Vollstreckung gemäß § 883 ZPO durch den Gerichtsvollzieher erfolgt.2. Der Anspruch auf Abrechnung des Arbeitsverhältnisses ist nur vollstreckungsfähig, wenn die titulierte Verpflichtung Angaben dazu enthält, für welchen Zeitraum und für welche Vergütungshöhe die Abrechnung erfolgen soll und für welchen Zeitraum die Arbeitsbescheinigung auszustellen ist.3. Zwangsgeld ist nicht "gegen die Schuldnerin " in Gestalt der Bäckerei-Konditorei H. sondern nur gegen deren Inhaber festzusetzen; zwar kann eine Firma unter ihrem Namen verklagt werden (§ 17 Abs. 2 HGB), zu vollstrecken ist jedoch gegen den Inhaber der Firma.

Normenkette:

ZPO § 883 § 888 ; HGB § 17 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Das Arbeitsgericht Elmshorn hat durch Versäumnisurteil vom 07.03.2005 gegen die Beklagte ein Versäumnisurteil erlassen, durch das die Beklagte u. a. verurteilt worden ist,

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