LSG Thüringen - Urteil vom 09.05.2019
L 2 R 999/16
Normen:
SGG § 123;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 06.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 48 R 4698/15

Unzulässiges Begehren der Feststellung von Verfahrensfehlern des vorangegangen sozialgerichtlichen VerfahrensKeine Bindung des Gerichts an Anträge von ProzessparteienKeine Umdeutung eines Begehrens entgegen einem ausdrücklich gewünschten Antrag

LSG Thüringen, Urteil vom 09.05.2019 - Aktenzeichen L 2 R 999/16

DRsp Nr. 2019/13810

Unzulässiges Begehren der Feststellung von Verfahrensfehlern des vorangegangen sozialgerichtlichen Verfahrens Keine Bindung des Gerichts an Anträge von Prozessparteien Keine Umdeutung eines Begehrens entgegen einem ausdrücklich gewünschten Antrag

1. Das Gericht entscheidet nach § 123 SGG über erhobene Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.2. Dies berechtigt das Gericht jedoch nicht dazu, von einem Begehren entgegen einem ausdrücklich gewünschten Antrag auszugehen.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 06. Juli 2016 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben auch für das Berufungsverfahren einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 123;

Tatbestand: