LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.02.2015
12 Sa 68/14
Normen:
BetrAVG a.F. § 2 Abs. 6; BetrAVG § 4a; ZPO § 138 Abs. 3; ZPO § 138 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 29.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 24/14

Unzulässiges Bestreiten einer erteilten Auskunft über unverfallbare Anwartschaft mit NichtwissenArbeitnehmerklage auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente unter Bezugnahme auf dokumentierte Mitteilung der Arbeitgeberin

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.02.2015 - Aktenzeichen 12 Sa 68/14

DRsp Nr. 2015/18371

Unzulässiges Bestreiten einer erteilten Auskunft über unverfallbare Anwartschaft mit NichtwissenArbeitnehmerklage auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente unter Bezugnahme auf dokumentierte Mitteilung der Arbeitgeberin

Erteilt der Arbeitgeber gem. § 4 a BetrAVG eine Auskunft über die erworbene unverfallbare Anwartschaft, kann der Inhalt der Auskunft in einem nachfolgenden Prozess mit dem Betriebsrentner weder vom Arbeitgeber noch von einem Rechtsnachfolger wirksam mit Nichtwissen bestritten werden.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 29.07.2014 (5 Ca 24/14) wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG a.F. § 2 Abs. 6; BetrAVG § 4a; ZPO § 138 Abs. 3; ZPO § 138 Abs. 4;

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten, ihm ab dem 01.10.2010 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 52,92 Euro brutto zu zahlen.

Der Kläger wurde am 14.09.1945 geboren. Sein Arbeitsverhältnis mit der M-W GmbH & Co. KG und eventueller Rechtsvorgänger bestand vom 01.09.1964 bis zum 30.04.1985.

1978/1979 informierte die Arbeitgeberin des Klägers die Belegschaft über die Versorgungsrichtlinien, die auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gesamtbetriebsrat mit Wirkung ab dem 01.01.1978 neu geregelt worden seien. Im Anschreiben hieß es u.a.

1. 2.