LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 08.07.2005
9 Ta 116/05
Normen:
ZPO § 91a § 567 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 09.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 298/05

Unzulässigkeit außerordentlicher Beschwerde bei Nichterreichen des Beschwerdewerts - Kostenentscheidung bei Erledigung der Hauptsache

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.07.2005 - Aktenzeichen 9 Ta 116/05

DRsp Nr. 2005/13038

Unzulässigkeit außerordentlicher Beschwerde bei Nichterreichen des Beschwerdewerts - Kostenentscheidung bei Erledigung der Hauptsache

Ein nach gesetzlichen Vorschriften unanfechtbarer Beschluss kann ausnahmsweise mit der Beschwerde anfechtbar sein, wenn die Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist; diese Voraussetzungen sind jedoch bei einer Kostenentscheidung im Rahmen des § 91 a ZPO nicht erfüllt.

Normenkette:

ZPO § 91a § 567 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Parteien haben vor dem Arbeitsgericht Mainz unter dem Aktenzeichen 10 Ca 3283/04 einen Kündigungsrechtsstreit geführt, der durch den gerichtlichen Vergleich vom 12.01.2005 beendet worden ist. Mit Schreiben vom 17.01.2005 teilte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten dem Vertreter des Klägers folgendes mit:

"In obiger Angelegenheit teilen wir Ihnen Namens unserer Mandantin mit, dass diese sich verpflichtet, Ihrem Arbeitgeber ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis mit mindestens guter Führungs- und Leistungsbeurteilung sowie folgende Abschlussformel zu erteilen: "Wir danken Herrn A. für seine stets guten Dienste und wünschen ihm für seine berufliche wie private Zukunft alles Gute und weiterhin viel Erfolg.