BVerwG - Beschluss vom 02.12.2015
6 B 33.15
Normen:
PAuswG § 5 Abs. 2 Nr. 3; PAuswG § 9 Abs. 3 S. 2; PAuswG § 28 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
DÖV 2016, 309
NJW 2016, 10
NVwZ-RR 2016, 225
Vorinstanzen:
VG Frankfurt/Main, vom 19.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2122/13
VGH Hessen, vom 13.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 644/14

Unzulässigkeit der Abkürzung eines slowakischen juristischen Grades mit Dr. in einem deutschen Personalausweis; Einziehung eines aufgrund eines unrichtig eingetragenen Doktorgrades ungültigen Personalausweises; Unstatthaftigkeit eines auf die Herstellung eines rechtswidrigen Zustandes gerichteten Folgenbeseitigungsanspruchs

BVerwG, Beschluss vom 02.12.2015 - Aktenzeichen 6 B 33.15

DRsp Nr. 2016/1131

Unzulässigkeit der Abkürzung eines slowakischen juristischen Grades mit "Dr." in einem deutschen Personalausweis; Einziehung eines aufgrund eines unrichtig eingetragenen Doktorgrades ungültigen Personalausweises; Unstatthaftigkeit eines auf die Herstellung eines rechtswidrigen Zustandes gerichteten Folgenbeseitigungsanspruchs

Der Anspruch auf Folgenbeseitigung kann nicht auf die Herstellung eines rechtswidrigen Zustandes gerichtet sein (hier: Ausstellung eines ungültigen Personalausweises).

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 500 € festgesetzt.

Normenkette:

PAuswG § 5 Abs. 2 Nr. 3; PAuswG § 9 Abs. 3 S. 2; PAuswG § 28 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben. Die Beschwerdebegründung ergibt nicht, dass ein geltend gemachter Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO gegeben ist.