LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.12.2021
L 6 SF 366/21 AB
Normen:
SGG § 60 Abs. 1; SGG § 124 Abs. 2; ZPO § 45 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 4421/19

Unzulässigkeit der Ablehnung von Richtern im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an das Vorliegen eines gänzlich untauglichen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchs

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.12.2021 - Aktenzeichen L 6 SF 366/21 AB

DRsp Nr. 2022/2248

Unzulässigkeit der Ablehnung von Richtern im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an das Vorliegen eines gänzlich untauglichen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchs

Ein pauschal auf sämtliche in Betracht kommenden Richterinnen und Richter des LSG bezogenes Ablehnungsgesuch ist als ungeeignet bzw. sogar als rechtsmissbräuchlich anzusehen.

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Klägers "gegen alle in Betracht kommenden Richter*innen am Landessozialgericht Essen" wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

SGG § 60 Abs. 1; SGG § 124 Abs. 2; ZPO § 45 Abs. 3;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Ablehnung aller in Betracht kommenden Richterinnen und Richter am Landessozialgericht (LSG) Essen.

In der Hauptsache wendet er sich mit seiner Berufung gegen einen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) Köln vom 03.01.2020, mit dem seine Klage auf Feststellung eines Anspruches nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) und Anfechtung eines Versagensbescheides (für die Zeit ab August 2019) abgewiesen wurde.