Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 11.02.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Klägerin wendet sich, bezogen auf den Zeitraum vom 22.08.1994 bis 17.07.1997, gegen Formulierungen im Versicherungsverlauf eines Vormerkungsbescheides, die in früherer Zeit bestandskräftig anders festgestellt worden waren.
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