Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 01.04.2022 (
Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Senat entscheidet über die Anhörungsrüge gegen den Beschluss nach § 199 Abs. 2 SGG ebenso wie über die Gegenvorstellung gegen diesen Beschluss durch seinen Vorsitzenden. Dies folgt schon aus dem § 178a SGG zugrundeliegenden Rechtsgedanken, dass in denjenigen Fällen, die im Wesentlichen Anlass zur Entwicklung der außerordentlichen Beschwerde gegeben haben, das Gericht ggf. für Abhilfe zu sorgen hat, dem der Fehler unterlaufen ist (iudex a quo; vgl. dazu etwa
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