LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.05.2022
L 7 SF 122/22 ER RG
Normen:
SGG § 178a Abs. 1 S. 2; SGG § 178a Abs. 4 S. 1; SGG § 178a Abs. 5 S. 1; SGG § 199 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 267/22

Unzulässigkeit der Anhörungsrüge gegen eine nicht angreifbare Zwischenentscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.05.2022 - Aktenzeichen L 7 SF 122/22 ER RG

DRsp Nr. 2022/11543

Unzulässigkeit der Anhörungsrüge gegen eine nicht angreifbare Zwischenentscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren

Tenor

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 01.04.2022 (L 7 SF 78/22 ER) wird als unzulässig verworfen; die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 01.04.2022 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 178a Abs. 1 S. 2; SGG § 178a Abs. 4 S. 1; SGG § 178a Abs. 5 S. 1; SGG § 199 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Der Senat entscheidet über die Anhörungsrüge gegen den Beschluss nach § 199 Abs. 2 SGG ebenso wie über die Gegenvorstellung gegen diesen Beschluss durch seinen Vorsitzenden. Dies folgt schon aus dem § 178a SGG zugrundeliegenden Rechtsgedanken, dass in denjenigen Fällen, die im Wesentlichen Anlass zur Entwicklung der außerordentlichen Beschwerde gegeben haben, das Gericht ggf. für Abhilfe zu sorgen hat, dem der Fehler unterlaufen ist (iudex a quo; vgl. dazu etwa BSG, Beschluss vom 15.08.2005 - B 1 A 1/04 S, juris, Rn. 5, juris). Dies zeigt auch die Ausgestaltung der Entscheidung auf eine begründete Anhörungsrüge als Abhilfe durch § 178a Abs. 5 Satz 1 SGG. Abhelfen kann nur, wessen Entscheidung angegriffen ist (Flint in: Schlegel/Voelzke, jurisPK- SGG, 1. Aufl., § 178a SGG <Stand: 10.01.2022>, Rn. 78).