LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 30.11.2017
L 4 P 4479/17 B
Normen:
SGG § 172 Abs. 2; SGG § 192 Abs. 1 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 22.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 P 3278/14

Unzulässigkeit der Auferlegung von Verschuldenskosten auf Prozessbevollmächtigte im sozialgerichtlichen VerfahrenStatthaftigkeit der Beschwerde in eigenem Namen

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.11.2017 - Aktenzeichen L 4 P 4479/17 B

DRsp Nr. 2018/1815

Unzulässigkeit der Auferlegung von Verschuldenskosten auf Prozessbevollmächtigte im sozialgerichtlichen Verfahren Statthaftigkeit der Beschwerde in eigenem Namen

1. Einem Prozessbevollmächtigten können Verschuldenskosten nicht auferlegt werden. 2. Ein Prozessbevollmächtigter kann hiergegen Beschwerde in eigenem Namen einlegen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der im Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 22. November 2016 getroffene Beschluss, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers Kosten in Höhe von € 250,00 aufzuerlegen, aufgehoben.

Die Staatskasse hat dem Prozessbevollmächtigten des Klägers die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 250,00 festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 2; SGG § 192 Abs. 1 S. 1-2;

Gründe

I.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wendet sich als Beschwerdeführer gegen die Auferlegung von Verschuldenskosten.