BAG - Urteil vom 05.12.2002
6 AZR 569/01
Normen:
BGB §§ 388 389 394 S. 1 § 611 Abs. 1 ; ZPO § 850 Abs. 1 § 850a Nr. 1 § 850c Abs. 1 S. 1, 2, Abs. 2 ;
Fundstellen:
DB 2003, 1000
NJW 2003, 2189
NZA 2003, 802
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 06.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 569/01
ArbG Berlin, vom 17.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 51 Ca 27899/00

Unzulässigkeit der Aufrechnung

BAG, Urteil vom 05.12.2002 - Aktenzeichen 6 AZR 569/01

DRsp Nr. 2003/5737

Unzulässigkeit der Aufrechnung

Orientierungssätze: 1. Nach § 394 Satz 1 BGB findet die Aufrechnung gegen eine Forderung nicht statt, soweit diese unpfändbar ist. Setzt sich die monatliche Vergütung des Arbeitnehmers aus einem Festlohn und einer Überstundenvergütung zusammen, hat der Arbeitgeber wegen der teilweisen Unpfändbarkeit der Überstundenvergütung nach § 850 a Nr. 1 ZPO darzulegen, um welchen Nettobetrag sich das Arbeitsentgelt durch die Überstundenvergütung erhöht hat. 2. Die Aufrechnung gegen eine nach Grund und Höhe unstreitige Forderung ist eine Einwendung gegen den Klageanspruch. Die tatsächlichen Voraussetzungen der Aufrechnungslage hat der Aufrechnende darzulegen.

Normenkette:

BGB §§ 388 389 394 S. 1 § 611 Abs. 1 ; ZPO § 850 Abs. 1 § 850a Nr. 1 § 850c Abs. 1 S. 1, 2, Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Erstattung von Lehrgangskosten.

Der Kläger war seit April 1998 bei der Beklagten als Monteur beschäftigt. Er leistet seiner Ehefrau und zwei Kindern Unterhalt.