BSG - Beschluss vom 13.07.2018
B 9 V 19/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2; SGG § 160a; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 78b Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2018, 749
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 19.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 VG 389/18
SG Freiburg, vom 17.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 VG 3262/17

Unzulässigkeit der Beiordnung eines Notanwalts im sozialgerichtlichen Verfahren bei Aussichtslosigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 13.07.2018 - Aktenzeichen B 9 V 19/18 B

DRsp Nr. 2018/10670

Unzulässigkeit der Beiordnung eines Notanwalts im sozialgerichtlichen Verfahren bei Aussichtslosigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde

Aussichtslosigkeit im Sinne von § 78b Abs. 1 ZPO besteht, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann. Diese Einschränkung der gerichtlichen Beiordnung eines Notanwalts soll einen Rechtsanwalt, der die Verantwortung für den Inhalt und die Fassung seiner Schriftsätze trägt, vor einer ihm nicht zumutbaren Vertretung in von vornherein aussichtslosen Sachen bewahren. Bei einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des LSG liegt eine solche Aussichtslosigkeit vor, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen der in § 160 Abs. 2 SGG enumerativ aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - offenbar nicht vorliegen. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zulässig und kann daher nicht deren Erfolgsaussichten begründen.