LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.11.2022
L 10 LW 1753/22
Normen:
SGG § 63 Abs. 2 S. 1; SGG § 64 Abs. 1; SGG § 64 Abs. 2 S. 1; SGG § 64 Abs. 3; SGG § 66; SGG § 67 Abs. 1; SGG § 67 Abs. 2 S. 1-2; SGG § 73 Abs. 2 Nr. 9; SGG § 73 Abs. 6 S. 7; SGG § 105 Abs. 2 S. 1; SGG § 151 Abs. 2 S. 1; SGG § 158 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 24.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 LW 1740/20

Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren nach Versäumung der BerufungsfristSchuldhaftes Organisationsverschulden des Bevollmächtigten

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2022 - Aktenzeichen L 10 LW 1753/22

DRsp Nr. 2023/2368

Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren nach Versäumung der Berufungsfrist Schuldhaftes Organisationsverschulden des Bevollmächtigten

Das Verschulden der Bevollmächtigten ist dem Beteiligten wie eigenes Verschulden zuzurechnen. Ein nicht zurechenbares Verschulden von Hilfspersonen liegt nur dann vor, wenn es trotz ausreichender Vorkehrungen zu einem Büroversehen gekommen ist. Bestehen nur allgemeine Anweisungen an das Sekretariat, Berufungen per Fax einzulegen ohne konkrete Vorgaben zur Führung und Handhabung eines Fristenkalenders, liegt ein schuldhaftes Organisationsverschulden vor.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 24.03.2022 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 63 Abs. 2 S. 1; SGG § 64 Abs. 1; SGG § 64 Abs. 2 S. 1; SGG § 64 Abs. 3; SGG § 66; SGG § 67 Abs. 1; SGG § 67 Abs. 2 S. 1-2; SGG § 73 Abs. 2 Nr. 9; SGG § 73 Abs. 6 S. 7; SGG § 105 Abs. 2 S. 1; SGG § 151 Abs. 2 S. 1; SGG § 158 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten in der Sache über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, was die Beklagte mit Bescheid vom 04.02.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.09.2020 ablehnte.