BSG - Beschluss vom 05.12.2022
B 7 AS 105/22 BH
Normen:
SGG § 73 Abs. 4; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2; ZPO § 114; SGB II;
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 30.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 3/21
SG Saarbrücken, vom 28.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 837/17

Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren wegen Nichterreichens des MindestbeschwerdewertsBestimmung des Beschwerdewerts im Rechtsstreit um Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II

BSG, Beschluss vom 05.12.2022 - Aktenzeichen B 7 AS 105/22 BH

DRsp Nr. 2023/3744

Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren wegen Nichterreichens des Mindestbeschwerdewerts Bestimmung des Beschwerdewerts im Rechtsstreit um Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II

Allein die Behauptung des Klägers vor dem BSG, er habe neben seinem Begehren auf Kosten für Unterkunft und Heizung auch "allgemeine Leistungen nach SGB II " geltend gemacht, über die aber im gesamten Verfahren, auch in einer Vielzahl von Schriftsätzen sowie mehreren Erörterungsterminen mit dem Kläger, keine Ausführungen aktenkundig sind, ist für die Bestimmung des Beschwerdewerts ohne Belang.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts für das Saarland vom 30. Mai 2022 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt K als Prozessbevollmächtigen beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2; ZPO § 114; SGB II;

Gründe