LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.08.2021
L 5 R 271/21
Normen:
SGG § 143; SGG § 144; SGG § 151 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 15.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 1498/20

Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an den Inhalt eines Berufungsschriftsatzes

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.08.2021 - Aktenzeichen L 5 R 271/21

DRsp Nr. 2021/15909

Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an den Inhalt eines Berufungsschriftsatzes

Die Berufung ist unzulässig, wenn auch bis zum Ende der mündlichen Verhandlung den Voraussetzungen des § 151 Abs. 3 SGG nicht Genüge getan wird. Dies gilt jedenfalls bei fehlendem Berufungsantrag, weil sich ohne diesen letztlich nicht feststellen lässt, was der Kläger begehrt und worüber der Senat zu entscheiden hat. Auch bei einer Entscheidung außerhalb oder ohne eine mündliche Verhandlung, muss den Voraussetzungen des § 151 Abs. 3 SGG im Zeitpunkt der Entscheidung Genüge getan sein. Dabei hat das Gericht grundsätzlich vor der Entscheidung auf die Erüllung der Anforderungen des § 151 Abs. 3 SGG und insbesondere eine ordnungsmemäße Antragstellung hinzuwirken.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 15.12.2020 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 143; SGG § 144; SGG § 151 Abs. 1;

Tatbestand