LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.09.2023
L 6 BA 7/22
Normen:
SGG § 65a Abs. 1; SGG § 65a Abs. 2 S. 1-2; SGG § 65a Abs. 3 S. 1 Alt. 1; SGG § 65a Abs. 6 S. 1-2; SGG § 65b Abs. 1 S. 2; SGG § 65b Abs. 2; SGG § 65b Abs. 5; SGG § 65d S. 1 und S. 3-4; SGG § 67 Abs. 1; ZPO § 130a Abs. 2; ZPO § 298 Abs. 3; ZPO § 416a Alt. 2; ERVV a.F. § 2 Abs. 1 S. 1-3; ERVV a.F. § 2 Abs. 2 S. 1; ERVV a.F. § 2 Abs. 3; ERVV a.F. § 5 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 19 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 04.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BA 25/20

Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen VerfahrenEinreichung beim Gericht mittels elektronischem Dokument im elektronischen RechtsverkehrFormunwirksamkeit eines Dokuments im Word-Format

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.09.2023 - Aktenzeichen L 6 BA 7/22

DRsp Nr. 2023/14290

Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren Einreichung beim Gericht mittels elektronischem Dokument im elektronischen Rechtsverkehr Formunwirksamkeit eines Dokuments im Word-Format

Ein an das Landessozialgericht elektronisch übermitteltes Dokument im Dateiformat ".docx" ist nicht im Sinn des § 65a Abs. 2 Satz 1 SGG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet, weil es nicht im Dateiformat PDF übermittelt worden ist. Die Vorgabe des Dateiformats PDF beschränkt sich nicht - wie die Durchsuch- oder Kopierbarkeit einer Datei - auf die Benutzerfreundlichkeit bei der Weiterbearbeitung durch das Gericht, sondern dient der Datenauthentizität und sichert im angemessenen Verhältnis die Beweiskraft, des nach § 298 ZPO erstellten Ausdrucks. Die Vorgabe dient zudem der Rechtssicherheit. Die Formwirksamkeit kann nicht durch einen Ausdruck des Dokuments im Dateiformat .docx hergestellt werden, weil dadurch die Pflicht zur Einreichung elektronischer Dokumente in § 65 d SGG umgangen würde. Auch das Gebot effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 GG führt bei nicht führenden elektronischen Akten zu keiner anderen Auslegung von § 65a Abs. 2 SGG unter Nichtanwendung von § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mainz vom 4. Januar 2022 wird verworfen.

2. 3. 4.