Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 19.03.2022 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der 0000 geborene Kläger bezieht Grundsicherung nach dem SGB XII von der Beklagten. Am 24.06.2020 (Schriftsatz vom 22.06.2020) hat er bei dem Sozialgericht Dortmund eine "Klage" erhoben. Den bei dem Sozialgericht in der Folge eingereichten Schriftsätzen ist trotz mehrfacher Aufforderung durch das Sozialgericht an den Kläger, sein Begehren nachvollziehbar zu konkretisieren, nicht zu entnehmen, was der Kläger mit der Klage erstrebt. Lediglich dem Schriftsatz vom 12.01.2022 ist zu entnehmen, dass der Kläger "eine neue Einbauküche haben" möchte, ohne dass deutlich wird, dass die Beklagte zu deren Erbringung verurteilt werden soll.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
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