LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.11.2022
L 9 SO 136/22
Normen:
SGG § 72; SGG § 92; SGG § 106 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 19.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 SO 484/20

Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen VerfahrenFehlen eines nachvollziehbaren Berufungsantrags

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.11.2022 - Aktenzeichen L 9 SO 136/22

DRsp Nr. 2023/16649

Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren Fehlen eines nachvollziehbaren Berufungsantrags

Die Berufung ist unzulässig, wenn kein nachvollziehbarer Berufungsantrag vorliegt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 19.03.2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 72; SGG § 92; SGG § 106 Abs. 1;

Tatbestand

Der 0000 geborene Kläger bezieht Grundsicherung nach dem SGB XII von der Beklagten. Am 24.06.2020 (Schriftsatz vom 22.06.2020) hat er bei dem Sozialgericht Dortmund eine "Klage" erhoben. Den bei dem Sozialgericht in der Folge eingereichten Schriftsätzen ist trotz mehrfacher Aufforderung durch das Sozialgericht an den Kläger, sein Begehren nachvollziehbar zu konkretisieren, nicht zu entnehmen, was der Kläger mit der Klage erstrebt. Lediglich dem Schriftsatz vom 12.01.2022 ist zu entnehmen, dass der Kläger "eine neue Einbauküche haben" möchte, ohne dass deutlich wird, dass die Beklagte zu deren Erbringung verurteilt werden soll.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.