LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.07.2023
L 3 AS 493/23
Normen:
SGG § 64 Abs. 1; SGG § 64 Abs. 2 S. 1; SGG § 65a Abs. 1 S. 3-4; SGG § 65d S. 1; SGG § 67 Abs. 1; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGG § 151 Abs. 1; SGG § 151 Abs. 2 S. 1; SGG § 158 S. 1-2; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 04.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 2266/21

Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine fristgerechte Einlegung durch einen Rechtsanwalt per FaxAnforderungen an die Glaubhaftmachung technischer Gründe

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2023 - Aktenzeichen L 3 AS 493/23

DRsp Nr. 2023/12820

Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren Keine fristgerechte Einlegung durch einen Rechtsanwalt per Fax Anforderungen an die Glaubhaftmachung technischer Gründe

Eine Berufungseinlegung durch einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin per Fax erfüllt seit dem 01.01.2022 nicht die Voraussetzungen einer Übermittlung als elektronisches Dokument. Wenn nicht glaubhaft gemacht wird, dass und warum eine Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend unmöglich war, ist die Berufung unwirksam und als unzulässig zu verwerfen.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 04.01.2023 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 64 Abs. 1; SGG § 64 Abs. 2 S. 1; SGG § 65a Abs. 1 S. 3-4; SGG § 65d S. 1; SGG § 67 Abs. 1; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGG § 151 Abs. 1; SGG § 151 Abs. 2 S. 1; SGG § 158 S. 1-2; GG Art. 103 Abs. 1;

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die teilweise Aufhebung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.09.2020 bis zum 30.04.2021 sowie gegen die damit verbundene Erstattungsforderung.

Die im Jahr 1984 geborene Klägerin zu 1. ist die Mutter der im Jahr 2004 geborenen Klägerin zu 2. und des im Jahr 2013 geborenen Klägers zu 3.