Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 04.01.2023 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Kläger wenden sich gegen die teilweise Aufhebung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.09.2020 bis zum 30.04.2021 sowie gegen die damit verbundene Erstattungsforderung.
Die im Jahr 1984 geborene Klägerin zu 1. ist die Mutter der im Jahr 2004 geborenen Klägerin zu 2. und des im Jahr 2013 geborenen Klägers zu 3.
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