BSG - Urteil vom 12.10.2016
B 4 AS 1/16 R
Normen:
SGG § 151 Abs. 1; SGG § 65a; SGG § 67 Abs. 1; SigG § 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BSGE 122, 71
NJW 2017, 1197
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 12.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 1511/15
SG Berlin, vom 28.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 167 AS 25172/13

Unzulässigkeit der Berufungseinlegung im sozialgerichtlichen Verfahren über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach ohne eine qualifizierte elektronische Signatur

BSG, Urteil vom 12.10.2016 - Aktenzeichen B 4 AS 1/16 R

DRsp Nr. 2017/1767

Unzulässigkeit der Berufungseinlegung im sozialgerichtlichen Verfahren über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach ohne eine qualifizierte elektronische Signatur

Wird eine Datei, die eine Berufungsschrift enthält, ohne erforderliche qualifizierte elektronische Signatur über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach übermittelt, entspricht ihr Ausdruck durch das Gericht, unabhängig davon, ob diese Datei eine Unterschrift enthält oder auf welche Weise diese Unterschrift generiert wurde, nicht den Anforderungen an die Schriftform einer Berufungsschrift.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. November 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 151 Abs. 1; SGG § 65a; SGG § 67 Abs. 1; SigG § 2 Nr. 3;

Gründe:

I

Die Klägerin wendet sich gegen die Verwerfung ihrer in ein elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) übermittelten Berufung als unzulässig. In der Sache streiten die Beteiligten um die Aufhebung und Erstattung von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II.