Die Beschwerde wird verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine Erstausstattung mit Kleidung.
Der 1987 geborene Antragsteller war bis Ende Januar 2018 ohne festen Wohnsitz. Er bezog Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II) vom Antragsgegner. Am 24. November 2017 stellte er dort einen "Antrag bzgl. Winterbekleidung" und konkretisierte diesen wie folgt:
- 1 Winterjacke/-mantel
- 1 Mütze
- 1 Paar Handschuhe
- 2 Paar Winterschuhe
- 5 Unterhemden
- 5 lange Unterhosen
- 3 Hosen
- jew. 10 Paar Socken (dick und dünn)
- 1 Gürtel
- 1 Jacket und Anzughose
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