LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.10.2018
L 11 KA 38/18 B ER
Normen:
SGG § 173 S. 1 Hs. 1 und S. 2; SGG § 65; SGG § 67;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 23.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 KA 263/17

Unzulässigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren bei Nichtwahrung der BeschwerdefristKeine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei fehlender Glaubhaftmachung von Verschulden

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.10.2018 - Aktenzeichen L 11 KA 38/18 B ER

DRsp Nr. 2019/3144

Unzulässigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren bei Nichtwahrung der Beschwerdefrist Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei fehlender Glaubhaftmachung von Verschulden

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.01.2018 wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 173 S. 1 Hs. 1 und S. 2; SGG § 65; SGG § 67;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist verfristet. Eine Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht (SG) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen (§ 173 Satz 1 1. Halbsatz Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 173 Satz 2 SGG).

Diese Vorgaben sind nicht erfüllt. Der angefochtene Beschluss des SG wurde dem Antragsteller am 31.01.2018 zugestellt (§ 63 SGG). Die Beschwerde ist hingegen erst am 08.05.2018 beim SG anhängig geworden.