LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.12.2018
L 1 KR 601/18 B
Normen:
SGG § 173 S. 1; SGG § 64 Abs. 1; SGG § 64 Abs. 2; SGG § 64 Abs. 3; SGG § 65a Abs. 1; ZPO § 572 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 21.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 632/18

Unzulässigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren bei Nichtwahrung der BeschwerdefristKeine Einhaltung der Formerfordernisse bei der Einlegung per einfacher E-Mail

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.12.2018 - Aktenzeichen L 1 KR 601/18 B

DRsp Nr. 2019/3200

Unzulässigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren bei Nichtwahrung der Beschwerdefrist Keine Einhaltung der Formerfordernisse bei der Einlegung per einfacher E-Mail

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 21.08.2018 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 173 S. 1; SGG § 64 Abs. 1; SGG § 64 Abs. 2; SGG § 64 Abs. 3; SGG § 65a Abs. 1; ZPO § 572 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I. Der 1967 geborene Kläger wendet sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren S 9 KR 632/18 beim Sozialgericht Köln. In diesem Klageverfahren rügt er die Beitragseinstufung der Beklagten hinsichtlich der von ihm zu zahlenden Beiträge für seine bei der Beklagten bestehende freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung.

Mit Beschluss vom 21.08.2018 hat das Sozialgericht die Bewilligung von PKH abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Beitragseinstufung durch die Beklagte nicht zu beanstanden sei.