LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 27.03.2023
L 9 AS 716/23 ER-B
Normen:
SGG § 173 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 23.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 233/23

Unzulässigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Einlegung in der gesetzlich vorgesehenen SchriftformKlarstellung der Urheberschaft beim Fehlen einer eigenhändigen Unterschrift

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.03.2023 - Aktenzeichen L 9 AS 716/23 ER-B

DRsp Nr. 2023/9854

Unzulässigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Einlegung in der gesetzlich vorgesehenen Schriftform Klarstellung der Urheberschaft beim Fehlen einer eigenhändigen Unterschrift

Die Schriftform der Beschwerde im Sinne von § 173 Abs. 1 Satz 1 SGG setzt grundsätzliche eine eigenhändige Unterschrift voraus. Ausnahmsweise ist sie auch dann gewahrt, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten hinreichend sicher eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für den Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, ergibt (vgl. nur BSG, Urteil vom 21.06.2006 - B 13 RJ 5/01 R -, juris Rn. 17). Daran fehlt es im Fall einer per Telefax eingelegten, nicht eigenhändig unterschriebenen, sondern lediglich mit einer gedruckten Namensangabe versehenen Beschwerde, wenn der angebliche Beschwerdeführer bei Vorliegen von Anhaltspunkten dafür, dass diese tatsächlich von einer anderen Person als der angegebenen eingelegt wurde, auch auf mehrmalige gerichtliche Aufforderung, seine Urheberschaft schriftlich klarzustellen, nicht antwortet.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 23. Februar 2023 wird verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 173 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.