BAG - Urteil vom 10.12.2008
10 AZR 35/08
Normen:
BGB § 611;
Fundstellen:
AP Nr. 281 zu § 611 BGB Gratifikation
ArbRB 2009, 102
Vorinstanzen:
LAG München, vom 24.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1366/06
ArbG München, vom 21.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 30 Ca 2702/06

Unzulässigkeit der Erweiterung von Anspruchsvoraussetzungen für eine Sonderzahlung; Abgrenzung des Begriffs der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen Elternzeit; Arbeitsrechtliches Gleichbehandlungsgebot

BAG, Urteil vom 10.12.2008 - Aktenzeichen 10 AZR 35/08

DRsp Nr. 2009/10255

Unzulässigkeit der Erweiterung von Anspruchsvoraussetzungen für eine Sonderzahlung; Abgrenzung des Begriffs der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen Elternzeit; Arbeitsrechtliches Gleichbehandlungsgebot

Orientierungssätze: 1. Wird im Arbeitsvertrag eindeutig festgelegt, unter welchen Voraussetzungen der Anspruch auf eine Sonderzahlung entsteht und aus welchen Gründen die Leistung wieder zurückzuzahlen ist, ist damit abschließend auch der Zweck der Leistung definiert. Es können dann nicht im Nachhinein weitere Anspruchsvoraussetzungen aufgestellt werden, die auf weitere Zwecke schließen lassen. 2. Ist nur die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zu einem bestimmten Datum für die Sonderzahlung schädlich, steht dem ein Ruhen wegen Elternzeit nicht gleich.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 24. Juli 2007 - 6 Sa 1366/06 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen im Hinblick auf die Zinsentscheidung dahingehend abgeändert, dass die Beklagte Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 7. März 2006 zu zahlen hat.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Normenkette:

BGB § 611;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf eine Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2005.