LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.03.2022
L 14 R 125/22
Normen:
SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1 und Hs. 2; SGG § 55 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 29.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 655/21

Unzulässigkeit der Feststellungsklage im sozialgerichtlichen VerfahrenKein Feststellungsinteresse an der Feststellung eines unbestrittenen Rechtsverhältnisses als Rentner

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.03.2022 - Aktenzeichen L 14 R 125/22

DRsp Nr. 2022/14281

Unzulässigkeit der Feststellungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren Kein Feststellungsinteresse an der Feststellung eines unbestrittenen Rechtsverhältnisses als Rentner

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 29.11.2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1 und Hs. 2; SGG § 55 Abs. 2;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung, „dass er weiterhin Rentner ist“.

Die Beklagte bewilligte dem am 00.00.1983 geborenen Kläger eine zunächst von Mai 2015 bis April 2018 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung (Bescheid vom 04.07.2016); diese bewilligte die Beklagte anschließend rückwirkend ab Februar 2015 und auf Dauer (Bescheid vom 04.01.2017; monatliche Rentenhöhe 243,36 € brutto). Der Kläger erhält zudem aufstockende Sozialleistungen.

Mit Klage (S 14 R 655/21) sowie Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (S 14 R 654/21 ER) vom 01.10.2021 hat der Kläger die Feststellung begehrt, „dass er weiterhin Rentner ist“.