LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.03.2022
L 14 R 126/22
Normen:
SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1 -4; SGG § 55 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 29.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 657/21

Unzulässigkeit der Feststellungsklage im sozialgerichtlichen VerfahrenKein Feststellungsinteresse an der Frage dass ein Scan per E-Mail einem Fax gleichsteht nach Anerkennung einer rechtswirksamen und fristgerechten Erhebung - hier eines Widerspruchs

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.03.2022 - Aktenzeichen L 14 R 126/22

DRsp Nr. 2022/14282

Unzulässigkeit der Feststellungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren Kein Feststellungsinteresse an der Frage "dass ein Scan per E-Mail einem Fax gleichsteht" nach Anerkennung einer rechtswirksamen und fristgerechten Erhebung – hier eines Widerspruchs

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 29.11.2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1 -4; SGG § 55 Abs. 2;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung, „dass ein Scan per E-Mail einem Fax gleichsteht“.

Die Beklagte bewilligte dem am 00.00.1983 geborenen Kläger eine zunächst von Mai 2015 bis April 2018 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung (Bescheid vom 04.07.2016); diese bewilligte die Beklagte anschließend rückwirkend ab Februar 2015 und auf Dauer (Bescheid vom 04.01.2017; monatliche Rentenhöhe 243,36 € brutto). Der Kläger erhält zudem aufstockende Sozialleistungen.