Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 29.11.2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Feststellung, „dass ein Scan per E-Mail einem Fax gleichsteht“.
Die Beklagte bewilligte dem am 00.00.1983 geborenen Kläger eine zunächst von Mai 2015 bis April 2018 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung (Bescheid vom 04.07.2016); diese bewilligte die Beklagte anschließend rückwirkend ab Februar 2015 und auf Dauer (Bescheid vom 04.01.2017; monatliche Rentenhöhe 243,36 € brutto). Der Kläger erhält zudem aufstockende Sozialleistungen.
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