LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.11.2018
L 4 SF 234/18 G
Normen:
SGG § 178a; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 528/11

Unzulässigkeit der Gegenvorstellung im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Zufügung groben prozessualen Unrechts

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.11.2018 - Aktenzeichen L 4 SF 234/18 G

DRsp Nr. 2020/11758

Unzulässigkeit der Gegenvorstellung im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Zufügung groben prozessualen Unrechts

Tenor

Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des erkennenden Senats vom 08.08.2018 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten des Gegenvorstellungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 178a; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Der Senat hat mit Beschluss vom 08.08.2018 den Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwälten für das Berufungsverfahren mit der Begründung abgelehnt, das Berufungsverfahren habe nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage keine hinreichende Erfolgsaussicht. Mit Schriftsatz vom 28.08.2018 haben die Kläger neben einer Anhörungsrüge gemäß § 178a Sozialgerichtsgesetz - SGG - hilfsweise auch eine Gegenvorstellung erhoben und die Auffassung vertreten, das Gericht habe die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwälten aufgrund einer unzulässigen Beweisantizipation zu Unrecht abgelehnt und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz - GG - wie auch den in Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit verletzt.

Die Gegenvorstellung ist unzulässig.