LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.11.2022
16 TaBV 37/22
Normen:
MitbestG § 22 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 15.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 152/21

Unzulässigkeit der generellen Briefwahl bei der AufsichtsratswahlEröffnung der Briefwahl für voraussichtlich nicht im Betrieb anwesende BeschäftigteMögliche Beeinflussung des Wahlergebnisses als Anfechtungsvoraussetzung nach § 22 MitbestG

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.11.2022 - Aktenzeichen 16 TaBV 37/22

DRsp Nr. 2023/4493

Unzulässigkeit der generellen Briefwahl bei der Aufsichtsratswahl Eröffnung der Briefwahl für voraussichtlich nicht im Betrieb anwesende Beschäftigte Mögliche Beeinflussung des Wahlergebnisses als Anfechtungsvoraussetzung nach § 22 MitbestG

1. Die Kammer hat bereits entschieden, dass eine generelle Anordnung der Briefwahl bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat unzulässig ist (vgl. hierzu: Hess.LAG 31. Juli 2017 - 16 TaBV 32/17 - Rn. 59).2. Die hier eröffnete "zusätzliche" Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe hat in § 49 Absatz 2 der Dritten WahlO zum MitbG keine Grundlage. Der Haupt- und Betriebswahlvorstand haben allen Wahlberechtigten diese Möglichkeit als frei wählbare Option neben der persönlichen Stimmabgabe eingeräumt. § 49 Abs. 2 WahlO ermöglicht dies jedoch nur in Bezug auf Wahlberechtigte, von denen dem Betriebswahlvorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden (insbesondere im Außendienst, mit Telearbeit und in Heimarbeit Beschäftigte). Dies war hier gerade nicht in Bezug auf sämtliche Wahlberechtigte der Fall.