LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.05.2015
4 Sa 65/14
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 253 Abs. 4; ZPO § 130 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 22.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 1214/14

Unzulässigkeit der Klage bei falscher Adressangabe des inhaftierten Klägers

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.2015 - Aktenzeichen 4 Sa 65/14

DRsp Nr. 2015/10365

Unzulässigkeit der Klage bei falscher Adressangabe des inhaftierten Klägers

Eine Klage, die unter falscher Adressangabe erhoben wurde ist unzulässig, wenn die Verschleierung der richtigen Adresse nicht durch ein schützenswertes Interesse gedeckt ist. Die Gefahr einer Verhaftung wegen bestehenden Haftbefehls kann ein solches schützenswertes Interesse darstellen. Dieses schützenswerte Interesse entfällt aber mit der erfolgten Verhaftung.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 22.07.2014 (25 Ca 1214/14) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.

2.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 253 Abs. 4; ZPO § 130 Nr. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger ein Kündigungsschreiben der Beklagten vom 20. Januar 2014 durch persönliche Übergabe zugegangen ist und das Arbeitsverhältnis des Klägers deshalb durch diese Kündigung beendet wurde, sowie über die Wirksamkeit zweier weiterer Kündigungen und hilfsweise über eine Weiterbeschäftigung des Klägers.

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