LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 07.09.2022
L 3 R 292/22
Normen:
SGG §§ 78 ff.; SGG § 84; SGB X § 31;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 28.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 23 R 21/22

Unzulässigkeit der Klage im sozialgerichtlichen VerfahrenKein formunwirksamer Widerspruch gegen schlichtes Verwaltungshandeln

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.09.2022 - Aktenzeichen L 3 R 292/22

DRsp Nr. 2023/827

Unzulässigkeit der Klage im sozialgerichtlichen Verfahren Kein formunwirksamer Widerspruch gegen schlichtes Verwaltungshandeln

Ein per E-Mail eingelegter Widerspruch ist formunwirksam und nicht statthaft, wenn er sich nicht gegen einen Verwaltungsakt, sondern nur gegen ein schlichtes Verwaltungshandeln richtet.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 28.03.2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG §§ 78 ff.; SGG § 84; SGB X § 31;

Tatbestand

Der im Jahre 1983 geborene Kläger begehrt von der Beklagten im Wege der Untätigkeitsklage eine Entscheidung über einen per E-Mail eingelegten Widerspruch.

Mit Schreiben vom 15.01.2021 übersandte die Beklagte dem Kläger eine "Mitteilung zur Vorlage beim Finanzamt". Demnach "erhalten [Sie] hiermit eine Aufstellung über die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 2020, die Ihnen beim Ausfüllen ihrer Einkommensteuererklärung helfen soll. [...] Für weitere Fragen zu Einzelheiten der Besteuerung wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt". Das Schreiben enthält keine Rechtsbehelfsbelehrung und ist nicht mit "Bescheid" überschrieben.