BVerfG - Beschluß vom 01.08.1996
1 BvR 77/94
Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 2 ; SGB V § 101 § 102 § 103 ;
Fundstellen:
NJW 1997, 792
SGb 1997, 472

Unzulässigkeit der Rechtssatzverfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

BVerfG, Beschluß vom 01.08.1996 - Aktenzeichen 1 BvR 77/94

DRsp Nr. 2005/15418

Unzulässigkeit der Rechtssatzverfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

Die erforderliche Abwägung der für und gegen eine vorzeitige Entscheidung sprechenden Umstände ergibt, daß eine weitere Vorklärung durch die Fachgerichte erforderlich ist, da zu den angegriffenen gesetzlichen Regelungen bisher lediglich wenige Entscheidungen der Sozialgerichte und Landessozialgerichte, nicht aber des Bundessozialgerichts ergangen sind.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 2 ; SGB V § 101 § 102 § 103 ;

Gründe:

1. Der Beschwerdeführer wendet sich unmittelbar gegen die durch das Gesundheitsstrukturgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2266) eingefügten bzw. geänderten Vorschriften des Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), die die Zulassung von Ärzten zur vertragsärztlichen Versorgung regeln, sowie gegen die ihm eine Zulassung in dem von ihm gewählten Ort versagenden Bescheide. Er hält sowohl das Erfordernis einer Weiterbildung für die vertragsärztliche Tätigkeit gemäß § 95 a SGB V als auch die Zulassungsbeschränkungen wegen Überversorgung nach §§ 101, 103 SGB V und die Bedarfszulassung gemäß § 102 SGB V für verfassungswidrig.