Unzulässigkeit der Rechtssatzverfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung
BVerfG, Beschluß vom 01.08.1996 - Aktenzeichen 1 BvR 2226/93
DRsp Nr. 2005/15465
Unzulässigkeit der Rechtssatzverfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung
Die erforderliche Abwägung der für und gegen eine vorzeitige Entscheidung sprechenden Umstände ergibt, daß eine weitere Vorklärung durch die Fachgerichte erforderlich ist, da zu den angegriffenen gesetzlichen Regelungen bisher lediglich wenige Entscheidungen der Sozialgerichte und Landessozialgerichte, nicht aber des Bundessozialgerichts ergangen sind.
Der Beschwerdeführer wendet sich unmittelbar gegen die Vorschriften der §§ 101, 102 und 103 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V - in der Fassung des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2266).
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