BVerfG - Beschluß vom 22.08.1996
1 BvR 2147/93
Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 2 ; SGB V § 101 § 102 § 103 ;

Unzulässigkeit der Rechtssatzverfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

BVerfG, Beschluß vom 22.08.1996 - Aktenzeichen 1 BvR 2147/93

DRsp Nr. 2005/15466

Unzulässigkeit der Rechtssatzverfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

Die erforderliche Abwägung der für und gegen eine vorzeitige Entscheidung sprechenden Umstände ergibt, daß eine weitere Vorklärung durch die Fachgerichte erforderlich ist, da zu den angegriffenen gesetzlichen Regelungen bisher lediglich wenige Entscheidungen der Sozialgerichte und Landessozialgerichte, nicht aber des Bundessozialgerichts ergangen sind.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 2 ; SGB V § 101 § 102 § 103 ;

Gründe:

Die Beschwerdeführerin wendet sich unmittelbar gegen §§ 101 bis 103 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V - in der Fassung des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2266), die die Zulassung von Ärzten zur vertragsärztlichen Versorgung regeln.

Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, da die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. Selbst wenn die Beschwerdeführerin durch die gesetzlichen Regelungen selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sein sollte, steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde der Grundsatz der Subsidiarität des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG entgegen. Danach kann die Verfassungsbeschwerde grundsätzlich erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden (vgl. BVerfGE 90, 128 [136 f.]).